Schule am Reuenberg

Nutzungsbedingungen zur Verwendung städtischer iPads im Unterricht  (Sie können die Überschrift anklicken und erhalten anschließend eine druckfähige PDF-Datei)

 

1. Leihgebühr /Eigentum

 

Das Leihgerät (ggfls. mit entsprechendem Zubehör laut Leihvertrag) ist Eigentum der Stadt Essen und wird dem/der Entleiher*in durch die Stadt Essen unentgeltlich überlassen. Zur besseren Lesbarkeit wird im Weiteren auf die zusätzliche Erwähnung des Zubehörs verzichtet. Sofern Regelungen das Leihgerät betreffen ist das ausgegebene Zubehör mit inbegriffen.

 

2. Leihdauer/Beendigung Leihvertrag

 

Die Leihe beginnt mit dem Tag der Ausgabe und endet nach vorangehender Ankündigung, spätestens jedoch 5 Schultage vor Schulabschluss. Es besteht für alle Vertragsparteien die Möglichkeit, den Leihvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dazu ist eine entsprechende Mitteilung in Textform an die Schulleitung der geräteausgebenden Schule erforderlich.

Der/die Entleiher*in verpflichtet sich, das Leihgerät nach Beendigung dieses Leihvertrages in ordnungsgemäßem Zustand an die Schulleitung der o.a. Schule zurückzugeben. Das Leihgerät ist hierbei auf Werkseinstellungen zurück zu setzen. Die Rückgabe muss spätestens drei Werktage nach Beendigung des Leihvertrages erfolgen.

Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der Frist von drei Werktagen, kann die Stadt Essen ohne weitere Mahnung oder Ankündigung die spätere Annahme verweigern und stattdessen eine Schadenspauschale von 200 € von dem/der Entleiher*in verlangen. Ob die Stadt Essen eine verspätete Rückgabe akzeptiert oder nicht, steht in ihrem Ermessen.

 

3. Auskunftspflicht

 

Der/die Entleiher*in verpflichtet sich, zu jeder Zeit auf Anfrage Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes zu geben und das Leihgerät in funktionstüchtigem Zustand jederzeit vorzuführen.

 

4. Sorgfaltspflicht/Haftung

 

Der/die Entleiher*in trägt Sorge dafür, das Leihgerät pfleglich zu behandeln und überlässt das Leihgerät keinem Dritten.

Der/die Entleiher*in haftet für sämtliche Schäden, Verluste und Funktionsbeeinträchtigungen, die an dem Leihgerät während der Vertragslaufzeit und danach bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe entstehen. Die Haftung besteht unabhängig davon, wer für den Schaden, Verlust bzw. die Funktionsbeeinträchtigung verantwortlich ist.

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache (wie z.B. normale Abnutzungserscheinungen) im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs stellen keinen Schaden dar.

 

5. Nutzung

 

Das Leihgerät wird dem/der ausleihenden Schüler*in für schulische Zwecke bzw. für die Zwecke des außerschulischen Unterrichts zu Hause, bis zur Beendigung des Leihvertrages zur Verfügung gestellt.

Das Leihgerät darf nicht für private Zwecke oder von Dritten genutzt werden, sondern dient ausschließlich zur Teilnahme des/der Schüler*in an von der Schule angebotenen außer-/schulischen Unterrichtsangeboten, inklusive der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsinhalten. Der/Die Erziehungsberechtigte/n erklären sich damit einverstanden, dass die Schule im Namen des/der Schüler*in eine schulisch verwaltete Apple-ID (Managed Apple-ID) zum Zwecke der schulischen Nutzung erstellen darf. Diese Apple-ID wird z. B. für datenschutzkonforme Sicherung und Anmeldung bei Apple benötigt. Zur Erstellung der verwalteten Apple-ID werden Vor-, Nachname und ggf. das Geburtsjahr verwendet. Die Einbindung einer privaten Apple-ID, sowie Änderungen an Hard- und Software sind untersagt.

Für die Einhaltung der Zweckbestimmung der Nutzung ist die/der Sorgeberechtigte bzw. sind die Sorgeberechtigten zuständig.

Das Leihgerät ist an das Mobile Device Management (MDM) des Alfried Krupp-Schulmedienzentrum angebunden und wird von dort aus zentral verwaltet. Dies bedeutet, dass die Geräte nur eingeschränkt unter den geltenden Jugend- und Datenschutzbestimmungen genutzt werden können. Neben den technischen Vorkehrungen werden der / die Erziehungsberechtigte/n ebenfalls angehalten die Einhaltung des Jugend- und Datenschutzes zu überwachen. Der Schulträger hat weiterhin jederzeit die Möglichkeit, unter anderem zwecks Supportes, auf die Geräte zuzugreifen. Somit können auch einzelne Geräte bei Verlust oder Diebstahl für den Gebrauch gesperrt und geortet werden.

Es ist ausdrücklich nur gestattet, legale Apps, Programme oder sonstige Dokumente auf das Leihgerät herunter zu laden bzw. aufzuspielen.
Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit ist bei der Nutzung des mobilen Endgeräts nicht gestattet, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten.

 

6. Datenspeicherung

 

Auf dem Leihgerät gespeicherte Daten, wie Präsentationen, Mitschriften, Ausarbeitungen etc., werden nach Rückgabe des Leihgerätes gelöscht. Eine Datensicherung durch die Stadt Essen erfolgt nicht.

Das Sichern der Daten erfolgt in Eigenverantwortung des/der Entleiher*in.

 

 

7. Verlust

 

Bei Diebstahl des überlassenen Leihgerätes muss durch den/die Entleiher*in umgehend eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Die polizeiliche Anzeige ist binnen drei Werktagen der Schulleitung schriftlich vorzulegen.

Jeglicher Verlust muss der Schulleitung unmittelbar nach Verlust gemeldet werden.

Kann das verlustige Leihgerät nicht wiederbeschafft werden, ist der/die Entleiher*in verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die vertraglich geregelte Wiederbeschaffungspauschale der Stadt Essen beträgt 200,- € für das Leihgerät.

Der Leihgeber kann im Falle eines nachgewiesenen Diebstahls auf die Wiederbeschaffungspauschale verzichten. In diesem Fall gilt die Verlustmeldung an die Schulleitung in Verbindung mit einer Diebstahlsanzeige der Polizei als Nachweis. Es findet eine Einzelfallprüfung statt.

 

8. Beschädigung

 

Jede Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung des Leihgeräts oder Zubehörs muss der Schulleitung unmittelbar nach Eintritt der Beschädigung/Funktionsbeeinträchtigung gemeldet werden.

Der/die Entleiher*in tragen die anfallenden Kosten einer eventuell anfallenden Reparatur, sofern die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den/die Entleiher*in verursacht wurde.

Es ist dem/der Entleiher*in nicht gestattet, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen eigenmächtig durchzuführen oder bei Dritten in Auftrag zu geben.

Bei größeren oder irreparablen Schäden ist der vertraglich geregelte Wiederbeschaffungswert des Leihgeräts in Höhe von 200,- € verpflichtend von dem/der Entleiher*in an die Stadt Essen, zu zahlen, sofern dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den/die Entleiher*in herbeigeführt wurde.

 

9. Versicherung

 

Das Leihgerät ist nicht über die Stadt Essen versichert.

Zur Absicherung bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung (z.B. bei Displayschaden) des Leihgerätes kann eigenverantwortlich eine Versicherung bei einem Versicherer nach Wahl durch den/die Entleiher*in abgeschlossen werden. Die Kosten für die Versicherung trägt der/die Entleiher*in selbst.

Es wird empfohlen, vorab mit der ggf. bei dem/der Entleiher*in bereits bestehenden Haftpflicht- oder Hausratversicherung Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise sind entsprechende Leistungen bereits in den vorhandenen Versicherungsverträgen enthalten oder können dazu gebucht werden.

 

 

10. Sonstiges

 

Sofern der Stadt Essen Ansprüche aus diesem Vertrag entstehen, können diese einzeln sowohl gegen den/die Schüler*in als Entleiher*in geltend gemacht werden, als auch direkt gegen den/die Sorgeberechtigten.

Mit ihrer/seiner Unterschrift erklärt/erklären sich die/der Sorgeberechtigte als gesetzliche/r Vertreter/ in der/des Entleihers/Entleiherin mit der Leihe einverstanden und er /sie übernimmt / übernehmen die Haftung als Gesamtschuldner durch privatrechtlichen Schuldbeitritt für alle mit der Rückgabe des iPads verbundenen Pflichten und Schadensersatzleistungen.

Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.

Als Gerichtsstand wird Essen vereinbart.

 

-Ende Nutzungsbedingungen Stand 03/2022-

Support:
Alfried Krupp-Schulmedienzentrum